Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 26.03.2010

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 09.03.2010 - 2 U 910/09   

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OLG Koblenz, 09.03.2010 - 2 U 910/09 (https://dejure.org/2010,6568)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.03.2010 - 2 U 910/09 (https://dejure.org/2010,6568)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. März 2010 - 2 U 910/09 (https://dejure.org/2010,6568)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 123; BGB § 124; BGB § 242; BGB § 249
    Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bezüglich der Werthaltigkeit des Objekts?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank hinsichtlich der Werthaltigkeit des Objekts

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank hinsichtlich der Werthaltigkeit des Objekts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufklärungs- und Hinweispflichten der kreditgebenden Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO §§ 767, 794 Nr. 5; BGB §§ 123, 124, 242, 249
    Zu den Aufklärungs- und Hinweispflichten der kreditgebenden Bank bei der Finanzierung von Immobilienerwerb

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2010, 1496
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2010 - 2 U 910/09
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (in Anknüpfung an Senatsentscheidungen vom 07.05.2009 und 04.06.2009 - 2 U 1389/08 - ZID 2009, 755; BGHZ 156, 46, 49; 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH NJW 2007, 2396 ; BGH WM 2006, 1194, 1199).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGHZ 156, 46, 49 = WM 2003, 1762; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - NJW 2007, 2396 ; Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 WM 2006, 1194, 1199 m.w.N.; Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - WM 2006, 1194, 1200 f.; Senat Hinweis vom 07.05.2009 i.V.m. 04.06.2009 - 2 U 1389/08 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO , ZID 2009, 755 (LS); Nobbe, WM Sonderbeilage Nr. 1 zu Heft 47/2007, S. 28; vgl. auch Schnauder, JZ 2007, 1009, 1010).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2010 - 2 U 910/09
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (in Anknüpfung an Senatsentscheidungen vom 07.05.2009 und 04.06.2009 - 2 U 1389/08 - ZID 2009, 755; BGHZ 156, 46, 49; 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH NJW 2007, 2396 ; BGH WM 2006, 1194, 1199).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGHZ 156, 46, 49 = WM 2003, 1762; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - NJW 2007, 2396 ; Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 WM 2006, 1194, 1199 m.w.N.; Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - WM 2006, 1194, 1200 f.; Senat Hinweis vom 07.05.2009 i.V.m. 04.06.2009 - 2 U 1389/08 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO , ZID 2009, 755 (LS); Nobbe, WM Sonderbeilage Nr. 1 zu Heft 47/2007, S. 28; vgl. auch Schnauder, JZ 2007, 1009, 1010).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2010 - 2 U 910/09
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (in Anknüpfung an Senatsentscheidungen vom 07.05.2009 und 04.06.2009 - 2 U 1389/08 - ZID 2009, 755; BGHZ 156, 46, 49; 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH NJW 2007, 2396 ; BGH WM 2006, 1194, 1199).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGHZ 156, 46, 49 = WM 2003, 1762; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - NJW 2007, 2396 ; Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 WM 2006, 1194, 1199 m.w.N.; Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - WM 2006, 1194, 1200 f.; Senat Hinweis vom 07.05.2009 i.V.m. 04.06.2009 - 2 U 1389/08 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO , ZID 2009, 755 (LS); Nobbe, WM Sonderbeilage Nr. 1 zu Heft 47/2007, S. 28; vgl. auch Schnauder, JZ 2007, 1009, 1010).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2010 - 2 U 910/09
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (in Anknüpfung an Senatsentscheidungen vom 07.05.2009 und 04.06.2009 - 2 U 1389/08 - ZID 2009, 755; BGHZ 156, 46, 49; 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH NJW 2007, 2396 ; BGH WM 2006, 1194, 1199).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGHZ 156, 46, 49 = WM 2003, 1762; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - NJW 2007, 2396 ; Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 WM 2006, 1194, 1199 m.w.N.; Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - WM 2006, 1194, 1200 f.; Senat Hinweis vom 07.05.2009 i.V.m. 04.06.2009 - 2 U 1389/08 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO , ZID 2009, 755 (LS); Nobbe, WM Sonderbeilage Nr. 1 zu Heft 47/2007, S. 28; vgl. auch Schnauder, JZ 2007, 1009, 1010).

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2010 - 2 U 910/09
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (in Anknüpfung an Senatsentscheidungen vom 07.05.2009 und 04.06.2009 - 2 U 1389/08 - ZID 2009, 755; BGHZ 156, 46, 49; 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH NJW 2007, 2396 ; BGH WM 2006, 1194, 1199).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGHZ 156, 46, 49 = WM 2003, 1762; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - NJW 2007, 2396 ; Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 WM 2006, 1194, 1199 m.w.N.; Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - WM 2006, 1194, 1200 f.; Senat Hinweis vom 07.05.2009 i.V.m. 04.06.2009 - 2 U 1389/08 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO , ZID 2009, 755 (LS); Nobbe, WM Sonderbeilage Nr. 1 zu Heft 47/2007, S. 28; vgl. auch Schnauder, JZ 2007, 1009, 1010).

  • OLG Koblenz, 01.04.2014 - 3 U 752/13

    Gesellschafterhaftung in der Insolvenz der GbR: Anwendbarkeit des RBerG bei

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21. Juli 2003, II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 49 = WM 2003, 1762; BGH, Urteil vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 316; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004, XI ZR 255/3, BGHZ 161, 15, 20; BGH, Urteil vom 20. März 2007, XI ZR 414/04, NJW 2007, 2396; Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 m.w.N.; siehe auch OLG Koblenz, Hinweis vom 7. Mai 2009 und Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 4. Juni 2009, 2 U 1389/08, ZID 2009, 755 (LS); Beschluss vom 9. März 2010, 2 U 910/09, WM 2010, 1496 juris RN.

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGHZ 156, 46, 49 = WM 2003, 1762; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - NJW 2007, 2396; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - WM 2006, 1194, 1199 m.w.N..; siehe auch OLG Koblenz, Hinweis vom 07.05.2009 und Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 04.06.2009 - 2 U 1389/08 - ZID 2009, 755 (LS); Beschluss vom 09.03.2010, 2 U 910/09 - WM 2010, 1496 Juris RN.

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